§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Bübingen e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken-Bübingen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports und sonstiger sportlicher Betätigungen, insbesondere auch die Förderung und der Aufbau des Jugend- und Schülersports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennissportanlage und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach einem entsprechenden Antrag durch Aufnahme durch den Vorstand, der über den Aufnahmeantrag abzustimmen hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Mitglied.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung des Mitglieds
Die Kündigung ist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes auszusprechen. Sie ist lediglich zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstand bzw. einem seiner Mitglieder.
b) durch Ausschluss
Der Vorstand des Vereins kann den Ausschluss eines Mitglieds durch Beschluss aussprechen, wenn ein Ausschließungsgrund vorliegt.
Ein Ausschließungsgrund liegt vor bei
– einem groben Verstoß gegen die Interessen und Ziele des Vereins oder einer schweren Schädigung seines Ansehens
– bei wiederholten Verstößen gegen die Platz- und Spielordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung mit Androhung
– bei Zahlungsverzug mit mindestens einem Jahresbeitrag trotz vorheriger schriftlicher zweimaliger Mahnung mit Androhung
– bei sonstigen schwerwiegenden Verstößen, die dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten an der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.
Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss wird wirksam mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Mitglied. Die Bekanntgabe hat schriftlich unter Angabe der Ausschließungsgründe zu erfolgen. Das ausgeschlossene Mitglied bleibt für das laufende Geschäftsjahr zur Beitragszahlung verpflichtet.
Liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss vor, kann der Vorstand auch minderschwere Maßnahmen ergreifen, insbesondere das betroffene Mitglied zeitlich befristet vom Spielbetrieb oder von der Teilnahme an Mannschaftsspielen ausschließen.
c) durch Tod des Mitglieds
d) durch Auflösung des Vereins
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Aufnahmegebühren und Beiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert wird.
Die Beitragsordnung in ihrer jeweiligen Fassung wird wirksam mit Beginn des auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahres.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
Der Vorstand wird durch die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der erste Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende an.
Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder bestimmen (erweiterter Vorstand).
Der Vorstand ist berechtigt, alle Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, soweit die Entscheidungen nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Tagesgeschäfte des Vereins.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf regelmäßigen Sitzungen, zu denen mit einwöchiger Frist durch den ersten Vorsitzenden oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands eingeladen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Der Verein wird im Sinn des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden alleine oder durch die beiden weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins. Ihr sind insbesondere vorbehalten:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Kassenprüferberichtes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl und Abberufung des Vorstandes
d) die Wahl der Kassenprüfer
e) die Änderung der Satzung
f) die Beschlussfassung betreffend die Beitragsordnung
g) die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Maßgeblich ist das Datum der Absendung. Die Übermittlung der Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds kann eine geheime Abstimmung angeordnet werden. Die Beschlussfassung ist erfolgt, wenn der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Für eine Änderung der Vereinssatzung, auch des Vereinszwecks, oder für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für diese ist eine Einladungsfrist von einer Woche einzuhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 6 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei stimmberechtigte Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zu Kassenprüfern. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Finanz- und Kassengeschäfte des Clubs laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§7 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Saarbrücken mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst zur Förderung des Tennissports, zu verwenden.
Bübingen, 17.05.2017
Tennisclub Bübingen e. V.