§ 1 Aufnahmegebühren
Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, den Erwerb der Mitgliedschaft von der Entrichtung einer Aufnahmegebühr abhängig zu machen. Die Aufnahmegebühr ist gegebenenfalls zum Beginn eines Geschäftsjahres für mindestens das laufende Geschäftsjahr festzusetzen.
Die Aufnahmegebühr wird fällig mit Beginn der Mitgliedschaft und ist im Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
§ 2 Beiträge
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszwecks an den Verein laufende Beiträge zu zahlen. Die laufenden Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind für das jeweils laufende Geschäftsjahr im Voraus zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird fällig jeweils zum 01.04. eines jeden Geschäftsjahres bzw. mit Beginn der Mitgliedschaft. Die Beiträge sind im Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.07. eines Geschäftsjahres, ist für das laufende Geschäftsjahr nur noch der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Mitgliedschaften, die nach dem 30.09. eines Geschäftsjahres beginnen, sind für das laufende Geschäftsjahr beitragsfrei.
Die jährlichen Beiträge sind wie folgt gestaffelt:
Beitragsordnung in der Fassung vom 16. Mai 2012
§ 1 Aufnahmegebühren
Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, den Erwerb der Mitgliedschaft von der Entrichtung einer Aufnahmegebühr abhängig zu machen. Die Aufnahmegebühr ist gegebenenfalls zum Beginn eines Geschäftsjahres für mindestens das laufende Geschäftsjahr festzusetzen.
Die Aufnahmegebühr wird fällig mit Beginn der Mitgliedschaft und ist im Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
§ 2 Beiträge
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszwecks an den Verein laufende Beiträge zu zahlen. Die laufenden Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind für das jeweils laufende Geschäftsjahr im Voraus zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird fällig jeweils zum 01.04. eines jeden Geschäftsjahres bzw. mit Beginn der Mitgliedschaft. Die Beiträge sind im Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.07. eines Geschäftsjahres, ist für das laufende Geschäftsjahr nur noch der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Mitgliedschaften, die nach dem 30.09. eines Geschäftsjahres beginnen, sind für das laufende Geschäftsjahr beitragsfrei.
Die jährlichen Beiträge sind wie folgt gestaffelt:
Aktive Mitglieder | |
Einzel | 200,- € |
Ehepaare oder nicht eheliche Lebensgemeinschaften | 310,- € |
Passive Mitglieder | 75,- € |
Jugendliche Mitglieder | 75,- € |
Ist wenigstens ein Elternteil bzw. Erziehungsbrechtigter aktives Mitglied des Vereins, so ermäßigt sich der Beitrag | |
für das 1. jugendliche Mitglied auf | 50,- € |
für jedes weitere auf | 25,- € |
Jugendliche Mitglieder bis 8 Jahre sind beitragsfrei. Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Vollendung des 8 Lebensjahres folgenden Geschäftsjahr | |
Ehrenmitglieder | |
Ehrenmitglieder können auf entsprechenden Antrag durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden |
§ 3 Gästegebühr
Der Vorstand ist gehalten, die Nutzung der Plätze durch Nichtmitglieder von der Erhebung einer Gästegebühr abhängig zu machen. Das Nähere regelt die im Vorstand zu beschließende Spiel- und Platzordnung.
§ 4 Abweichende Regelungen
Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall von den vorstehenden Regelungen abweichende Entscheidungen zu treffen, soweit dies im Hinblick auf den Vereinszweck geboten erscheint. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Werbeaktionen, der Begründung von Zweitmitgliedschaften zur Verstärkung der Vereinsmannschaften oder der Gründung von Spielgemeinschaften.
§ 5 Umlagen
Umlagen sind auf Ausnahmefälle zu beschränken. Eine Entscheidung hierüber bleibt im Einzelfall der Mitgliederversammlung vorbehalten.
Saarbrücken/Bübingen, 16. Mai 2012
TENNISCLUB BÜBINGEN e. V.
§ 3 Gästegebühr
Der Vorstand ist gehalten, die Nutzung der Plätze durch Nichtmitglieder von der Erhebung einer Gästegebühr abhängig zu machen. Das Nähere regelt die im Vorstand zu beschließende Spiel- und Platzordnung.
§ 4 Abweichende Regelungen
Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall von den vorstehenden Regelungen abweichende Entscheidungen zu treffen, soweit dies im Hinblick auf den Vereinszweck geboten erscheint. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Werbeaktionen, der Begründung von Zweitmitgliedschaften zur Verstärkung der Vereinsmannschaften oder der Gründung von Spielgemeinschaften.
§ 5 Umlagen
Umlagen sind auf Ausnahmefälle zu beschränken. Eine Entscheidung hierüber bleibt im Einzelfall der Mitgliederversammlung vorbehalten.
Saarbrücken/Bübingen, 16. Mai 2012
TENNISCLUB BÜBINGEN e. V.